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733.1 ImmoV CH-SG

Art. 38 Immobilienverordnung (ImmoV) - Nutzungsvereinbarungen a) Grundsatz

V. Nutzung und Dienstleistungen
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Art. 38 ImmoV · Nutzungsvereinbarungen a) Grundsatz

1. Nutzungsvereinbarungen regeln

a) die Nutzung von Immobilien nach Art. 2 Abs. 1 dieses Erlasses durch Departemente, Staatskanzlei und Gerichte sowie Organisationen mit kantonaler Beteiligung;

b) eine allfällige Entschädigung der Nutzung.

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