733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 37 Immobilienverordnung (ImmoV) - Verwertung
IV. Bewirtschaftung und Verwertung - 2. Umnutzung oder Verwertung
Art. 37 ImmoV · Verwertung
1. Besteht für eine Immobilie keine Betriebsnotwendigkeit mehr und ist eine Umnutzung nicht möglich, wird die Immobilie durch eine der folgenden Massnahmen verwertet
a) Verkauf;
b) Kündigung;
c) Rückbau.
2. Die Regierung entscheidet vorbehältlich von Abs. 3 dieser Bestimmung über Verwertungsmassnahmen. Das Bau- und Umweltdepartement ist für die Planung, Budgetierung und Realisierung zuständig.
3. Das Hochbauamt ist für die Kündigung von Verträgen zur Anmietung von Immobilien zuständig.