Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733.1 ImmoV CH-SG

Art. 37 Immobilienverordnung (ImmoV) - Verwertung

IV. Bewirtschaftung und Verwertung - 2. Umnutzung oder Verwertung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 ImmoV · Verwertung

1. Besteht für eine Immobilie keine Betriebsnotwendigkeit mehr und ist eine Umnutzung nicht möglich, wird die Immobilie durch eine der folgenden Massnahmen verwertet

a) Verkauf;

b) Kündigung;

c) Rückbau.

2. Die Regierung entscheidet vorbehältlich von Abs. 3 dieser Bestimmung über Verwertungsmassnahmen. Das Bau- und Umweltdepartement ist für die Planung, Budgetierung und Realisierung zuständig.

3. Das Hochbauamt ist für die Kündigung von Verträgen zur Anmietung von Immobilien zuständig.

← Art. 36 ImmoV Immobilienverordnung (ImmoV) - Gegenstand Art. 38 ImmoV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →