733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 36 Immobilienverordnung (ImmoV) - Umnutzung
IV. Bewirtschaftung und Verwertung - 2. Umnutzung oder Verwertung
Art. 36 ImmoV · Umnutzung
1. Besteht für eine Immobilie keine Betriebsnotwendigkeit mehr, prüft das Hochbauamt, ob eine Umnutzung möglich ist.
2. Im Fall einer Umnutzung werden die Bestimmungen dieses Erlasses zu Bereitstellung, Betrieb und Erhaltung sachgemäss angewendet.