733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 35 Immobilienverordnung (ImmoV) - Beschlussfassung über Betriebsnotwendigkeit
IV. Bewirtschaftung und Verwertung - 2. Umnutzung oder Verwertung
Art. 35 ImmoV · Beschlussfassung über Betriebsnotwendigkeit
1. Benötigen die Departemente, die Staatskanzlei oder die Gerichte von ihnen genutzte Immobilien zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht mehr, fasst das betroffene Departement, die Staatskanzlei oder das zuständige Organ der Gerichte entsprechend Beschluss.
2. Der Beschluss wird dem Hochbauamt schriftlich mitgeteilt.