Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733.1 ImmoV CH-SG

Art. 35 Immobilienverordnung (ImmoV) - Beschlussfassung über Betriebsnotwendigkeit

IV. Bewirtschaftung und Verwertung - 2. Umnutzung oder Verwertung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 ImmoV · Beschlussfassung über Betriebsnotwendigkeit

1. Benötigen die Departemente, die Staatskanzlei oder die Gerichte von ihnen genutzte Immobilien zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht mehr, fasst das betroffene Departement, die Staatskanzlei oder das zuständige Organ der Gerichte entsprechend Beschluss.

2. Der Beschluss wird dem Hochbauamt schriftlich mitgeteilt.

← Art. 34 ImmoV Immobilienverordnung (ImmoV) - Gegenstand Art. 36 ImmoV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →