733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 34 Immobilienverordnung (ImmoV) - Veränderung
IV. Bewirtschaftung und Verwertung - 1. Betrieb und Erhaltung
Art. 34 ImmoV · Veränderung
1. Die Veränderung bezweckt die Erhaltung der Immobilie durch den Einbezug von neuen Anforderungen.
2. Im Fall einer Veränderung werden die Bestimmungen dieses Erlasses zu Bereitstellung, Betrieb und Erhaltung sachgemäss angewendet.