Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733.1 ImmoV CH-SG

Art. 34 Immobilienverordnung (ImmoV) - Veränderung

IV. Bewirtschaftung und Verwertung - 1. Betrieb und Erhaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 ImmoV · Veränderung

1. Die Veränderung bezweckt die Erhaltung der Immobilie durch den Einbezug von neuen Anforderungen.

2. Im Fall einer Veränderung werden die Bestimmungen dieses Erlasses zu Bereitstellung, Betrieb und Erhaltung sachgemäss angewendet.

← Art. 33 ImmoV Immobilienverordnung (ImmoV) - Gegenstand Art. 35 ImmoV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →