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733.1 ImmoV CH-SG

Art. 33 Immobilienverordnung (ImmoV) - Instandsetzung und Erneuerung

IV. Bewirtschaftung und Verwertung - 1. Betrieb und Erhaltung
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Art. 33 ImmoV · Instandsetzung und Erneuerung

1. Das Hochbauamt ist zuständig für die Instandsetzung und Erneuerung von Immobilien.

2. Die Instandsetzung dient dazu, die Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit einer Immobilie für eine festgelegte Dauer wiederherzustellen. Sie umfasst in der Regel Arbeiten grösseren Umfangs.

3. Die Erneuerung hat zum Ziel, eine Immobilie oder Teile davon in einen dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand zu versetzen.

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