733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 32 Immobilienverordnung (ImmoV) - Instandhaltung
IV. Bewirtschaftung und Verwertung - 1. Betrieb und Erhaltung
Art. 32 ImmoV · Instandhaltung
1. Der Betreiber stellt die Gebrauchstauglichkeit einer Immobilie durch regelmässige und einfache Massnahmen sicher. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.