Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733.1 ImmoV CH-SG

Art. 32 Immobilienverordnung (ImmoV) - Instandhaltung

IV. Bewirtschaftung und Verwertung - 1. Betrieb und Erhaltung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 ImmoV · Instandhaltung

1. Der Betreiber stellt die Gebrauchstauglichkeit einer Immobilie durch regelmässige und einfache Massnahmen sicher. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.

← Art. 31 ImmoV Immobilienverordnung (ImmoV) - Gegenstand Art. 33 ImmoV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →