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733.1 ImmoV CH-SG

Art. 30 Immobilienverordnung (ImmoV) - Ordentlicher Aufwand und Ertrag

IV. Bewirtschaftung und Verwertung - 1. Betrieb und Erhaltung
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Art. 30 ImmoV · Ordentlicher Aufwand und Ertrag

1. Der Betreiber plant und budgetiert den ordentlichen Aufwand und den Ertrag einer Immobilie.

2. Zum ordentlichen Aufwand gehören insbesondere

a) Abgaben und Steuern;

b) Entsorgungskosten;

c) Wasser, Strom, Wärme;

d) Hausdienst;

e) Reinigung;

f) Instandhaltung.

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