733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 30 Immobilienverordnung (ImmoV) - Ordentlicher Aufwand und Ertrag
IV. Bewirtschaftung und Verwertung - 1. Betrieb und Erhaltung
Art. 30 ImmoV · Ordentlicher Aufwand und Ertrag
1. Der Betreiber plant und budgetiert den ordentlichen Aufwand und den Ertrag einer Immobilie.
2. Zum ordentlichen Aufwand gehören insbesondere
a) Abgaben und Steuern;
b) Entsorgungskosten;
c) Wasser, Strom, Wärme;
d) Hausdienst;
e) Reinigung;
f) Instandhaltung.