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733.1 ImmoV CH-SG

Art. 3 Immobilienverordnung (ImmoV) - Persönlicher Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 ImmoV · Persönlicher Geltungsbereich

1. Dieser Erlass wird angewendet

a) auf die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte;

b) sachgemäss auf Organisationen mit kantonaler Beteiligung, wenn sie Immobilien nach Art. 2 Abs. 1 dieses Erlasses benötigen und soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.

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