733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 3 Immobilienverordnung (ImmoV) - Persönlicher Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 ImmoV · Persönlicher Geltungsbereich
1. Dieser Erlass wird angewendet
a) auf die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte;
b) sachgemäss auf Organisationen mit kantonaler Beteiligung, wenn sie Immobilien nach Art. 2 Abs. 1 dieses Erlasses benötigen und soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.