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733.1 ImmoV CH-SG

Art. 29 Immobilienverordnung (ImmoV) - Zuständigkeit

IV. Bewirtschaftung und Verwertung - 1. Betrieb und Erhaltung
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Art. 29 ImmoV · Zuständigkeit

1. Das Hochbauamt und das betroffene Departement, die Staatskanzlei oder die Gerichte vereinbaren, wer Betreiber einer Immobilie ist. Bei Uneinigkeit entscheidet die Regierung.

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