733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 29 Immobilienverordnung (ImmoV) - Zuständigkeit
IV. Bewirtschaftung und Verwertung - 1. Betrieb und Erhaltung
Art. 29 ImmoV · Zuständigkeit
1. Das Hochbauamt und das betroffene Departement, die Staatskanzlei oder die Gerichte vereinbaren, wer Betreiber einer Immobilie ist. Bei Uneinigkeit entscheidet die Regierung.