733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 28 Immobilienverordnung (ImmoV) - Anmietung
III. Bereitstellung - 3. Vermietung und Anmietung
Art. 28 ImmoV · Anmietung
1. Anmietung im Sinn dieses Erlasses bedeutet Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder einer mietähnlichen Vereinbarung nach Obligationenrecht zwischen Dritten und dem Kanton St.Gallen über Immobilien im Fremdeigentum.
2. Das Hochbauamt ist zuständig für die Verhandlung und den Abschluss von Verträgen zur Anmietung von Immobilien. Verträge zur Anmietung von Immobilien können durch das betroffene Departement, die Staatskanzlei oder die Gerichte abgeschlossen werden, wenn
a) die Vertragsdauer längstens fünf Jahre beträgt und
b) der Aufwand für die Anmietung den Betrag von Fr. 10 000.- je Jahr nicht übersteigt.