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733.1 ImmoV CH-SG

Art. 27 Immobilienverordnung (ImmoV) - Vermietung

III. Bereitstellung - 3. Vermietung und Anmietung
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Art. 27 ImmoV · Vermietung

1. Vermietung im Sinn dieses Erlasses bedeutet Abschluss eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags nach Obligationenrecht zwischen dem Kanton und Dritten über Immobilien, die im Verwaltungs- oder Finanzvermögen des Kantons stehen.

2. Das Hochbauamt ist zuständig für die Verhandlung und den Abschluss von Verträgen zur Vermietung von Immobilien. Verträge zur Vermietung von Immobilien können durch das betroffene Departement, die Staatskanzlei oder die Gerichte verhandelt und abgeschlossen werden, wenn

a) die Nutzung durch den Dritten keine Bau- oder Betriebsbewilligung erfordert und

b) die Vertragsdauer längstens fünf Jahre beträgt und

c) die Einnahmen den Betrag von Fr. 20 000.- je Jahr nicht übersteigen.

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