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733.1 ImmoV CH-SG

Art. 24 Immobilienverordnung (ImmoV) - Grundsatz

III. Bereitstellung - 1. Erstellung
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Art. 24 ImmoV · Grundsatz

1. Die Erstellung von Bauten und Anlagen stützt sich auf den Kreditbeschluss. Zuständig für die Projektabwicklung ist das Hochbauamt.

2. Der Lenkungsausschuss des Vorhabens, unter dem Vorsitz des Hochbauamtes, ist Kontroll- und Steuerungsorgan in der Projektabwicklung.

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