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733.1 ImmoV CH-SG

Art. 23 Immobilienverordnung (ImmoV) - Erarbeitung

II. Strategische Planung und Steuerung - 5. Kreditbeschluss
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Art. 23 ImmoV · Erarbeitung

1. Das Bau- und Umweltdepartement erarbeitet zuhanden der zuständigen Stellen

a) die Entwürfe von Kreditbeschlüssen zu priorisierten Vorhaben, die im Hochbautenprogramm enthalten sind und für die noch kein Kreditbeschluss vorliegt;

b) im Rahmen des Budgets die Entwürfe von Kreditbeschlüssen zu Kleinvorhaben.

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