733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 23 Immobilienverordnung (ImmoV) - Erarbeitung
II. Strategische Planung und Steuerung - 5. Kreditbeschluss
Art. 23 ImmoV · Erarbeitung
1. Das Bau- und Umweltdepartement erarbeitet zuhanden der zuständigen Stellen
a) die Entwürfe von Kreditbeschlüssen zu priorisierten Vorhaben, die im Hochbautenprogramm enthalten sind und für die noch kein Kreditbeschluss vorliegt;
b) im Rahmen des Budgets die Entwürfe von Kreditbeschlüssen zu Kleinvorhaben.