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733.1 ImmoV CH-SG

Art. 22 Immobilienverordnung (ImmoV) - Inhalt

II. Strategische Planung und Steuerung - 5. Kreditbeschluss
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Art. 22 ImmoV · Inhalt

1. Der Entwurf zu einem Kreditbeschluss stützt sich auf die genehmigte Projektdefinition und umfasst alle notwendigen Angaben, die für einen Entscheid über das Vorhaben durch die zuständigen Stellen erforderlich sind.

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