733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 22 Immobilienverordnung (ImmoV) - Inhalt
II. Strategische Planung und Steuerung - 5. Kreditbeschluss
Art. 22 ImmoV · Inhalt
1. Der Entwurf zu einem Kreditbeschluss stützt sich auf die genehmigte Projektdefinition und umfasst alle notwendigen Angaben, die für einen Entscheid über das Vorhaben durch die zuständigen Stellen erforderlich sind.