Art. 21 Immobilienverordnung (ImmoV) - Struktur
Art. 21 ImmoV · Struktur
1. Das Hochbautenprogramm umfasst
a) priorisierte und nicht priorisierte Vorhaben, deren Kreditbeschluss während der folgenden zwanzig Jahre vorgesehen ist;
b) Vorhaben, deren Kreditbeschluss bereits vorliegt und bei denen die Kenntnisnahme der Bauabrechnung durch die Regierung noch nicht erfolgt ist.
2. Als priorisiert gelten Vorhaben, deren Kreditbeschluss während der folgenden zehn Jahre vorgesehen ist. Priorisierte Vorhaben weisen den Stand einer Projektdefinition auf. Sie sind Teil der Investitionsplanung.
3. Als nicht priorisiert gelten Vorhaben, deren Kreditbeschluss nicht während der folgenden zehn Jahre vorgesehen ist. Nicht priorisierte Vorhaben weisen den Stand einer Projektdefinition, einer Projektskizze oder einer Projektinitiierung auf.