733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 20 Immobilienverordnung (ImmoV) - Grundsatz
II. Strategische Planung und Steuerung - 4. Hochbautenprogramm
Art. 20 ImmoV · Grundsatz
1. Das Hochbautenprogramm ist das Planungsinstrument des Hochbauamtes in der strategischen Planung.
2. Die Regierung beschliesst das Hochbautenprogramm.
3. Das Hochbautenprogramm wird jährlich aktualisiert.