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733.1 ImmoV CH-SG

Art. 20 Immobilienverordnung (ImmoV) - Grundsatz

II. Strategische Planung und Steuerung - 4. Hochbautenprogramm
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Art. 20 ImmoV · Grundsatz

1. Das Hochbautenprogramm ist das Planungsinstrument des Hochbauamtes in der strategischen Planung.

2. Die Regierung beschliesst das Hochbautenprogramm.

3. Das Hochbautenprogramm wird jährlich aktualisiert.

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