733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 2 Immobilienverordnung (ImmoV) - Sachlicher Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 ImmoV · Sachlicher Geltungsbereich
1. Dieser Erlass wird angewendet auf das Immobilienportfolio Hochbauten. Es umfasst
a) die im Finanz- oder Verwaltungsvermögen des Kantons stehenden Immobilien, ausgenommen die im Eigentum des Kantons stehenden Strassen und die ihnen dienenden Anlagen nach Art. 3 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988;
b) die durch Miete, Pacht oder mietähnliche Vereinbarungen im Besitz des Kantons stehenden und der Erfüllung von Staatsaufgaben dienenden Immobilien.
2. Dieser Erlass wird insbesondere nicht angewendet auf Immobilien von Organisationen mit kantonaler Beteiligung, die
a) in deren Eigentum stehen;
b) durch Miete, Pacht oder mietähnliche Vereinbarungen mit Dritten in deren Besitz stehen.