733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 19 Immobilienverordnung (ImmoV) - Abweichungen im Genehmigungsprozess
II. Strategische Planung und Steuerung - 3. Genehmigungsprozess
Art. 19 ImmoV · Abweichungen im Genehmigungsprozess
1. Bei Kleinvorhaben können einzelne Teilschritte im Genehmigungsprozess je nach Bedarfsart, Umfang und Tragweite des Vorhabens angepasst oder ausgelassen werden. Das Hochbauamt entscheidet im Einzelfall.
2. Als Kleinvorhaben gelten Vorhaben, die nicht dem fakultativen oder obligatorischen Finanzreferendum unterstehen.