733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 18 Immobilienverordnung (ImmoV) - b) Erstellung und Genehmigung
II. Strategische Planung und Steuerung - 3. Genehmigungsprozess
Art. 18 ImmoV · b) Erstellung und Genehmigung
1. Die Projektdefinition wird unter Federführung des Hochbauamtes mit Einbezug des betroffenen Departementes, der Staatskanzlei oder der Gerichte erstellt.
2. Die Projektdefinition bedarf der Genehmigung durch die Regierung.