Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733.1 ImmoV CH-SG

Art. 18 Immobilienverordnung (ImmoV) - b) Erstellung und Genehmigung

II. Strategische Planung und Steuerung - 3. Genehmigungsprozess
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Art. 18 ImmoV · b) Erstellung und Genehmigung

1. Die Projektdefinition wird unter Federführung des Hochbauamtes mit Einbezug des betroffenen Departementes, der Staatskanzlei oder der Gerichte erstellt.

2. Die Projektdefinition bedarf der Genehmigung durch die Regierung.

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