Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733.1 ImmoV CH-SG

Art. 16 Immobilienverordnung (ImmoV) - b) Erstellung und Genehmigung

II. Strategische Planung und Steuerung - 3. Genehmigungsprozess
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Art. 16 ImmoV · b) Erstellung und Genehmigung

1. Die Projektskizze wird erstellt

a) bei Vorhaben zur Deckung des Erhaltungsbedarfs unter Federführung des Hochbauamtes mit Einbezug des betroffenen Departementes, der Staatskanzlei oder der Gerichte;

b) bei Vorhaben zur Deckung des Nutzerbedarfs unter Federführung des betroffenen Departementes, der Staatskanzlei oder der Gerichte mit Unterstützung durch das Hochbauamt.

2. Die Projektskizze bedarf der Genehmigung durch die Regierung. Im Rahmen der Genehmigung beauftragt die Regierung das Bau- und Umweltdepartement mit der Ausarbeitung einer Projektdefinition und bestellt einen Lenkungsausschuss.

3. Art. 11 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.

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