733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 14 Immobilienverordnung (ImmoV) - b) Erstellung und Freigabe
II. Strategische Planung und Steuerung - 3. Genehmigungsprozess
Art. 14 ImmoV · b) Erstellung und Freigabe
1. Bei Vorhaben zur Deckung des Erhaltungsbedarfs liegt die Federführung beim Hochbauamt. Das betroffene Departement, die Staatskanzlei oder die Gerichte werden einbezogen.
2. Bei Vorhaben zur Deckung des Nutzerbedarfs liegt die Federführung beim betroffenen Departement, der Staatskanzlei oder den Gerichten. Das Hochbauamt wird einbezogen.
3. Die jeweils federführende Stelle erteilt die Freigabe der Projektinitiierung zur Erstellung der Projektskizze.
4. Art. 11 dieses Erlasses wird sachgemäss angewendet.