733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 10 Immobilienverordnung (ImmoV) - Nutzerbedarf
II. Strategische Planung und Steuerung - 2. Bedarfsplanung
Art. 10 ImmoV · Nutzerbedarf
1. Der Nutzerbedarf bezeichnet den Immobilienbedarf für die Erfüllung der Staatsaufgaben.
2. Departemente, Staatskanzlei und Gerichte
a) erheben und planen den Nutzerbedarf einschliesslich des Umgangs mit nicht mehr betriebsnotwendigen Immobilien;
b) beziehen das Hochbauamt in die Planung zur Deckung des Nutzerbedarfs ein.