Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
733.1 ImmoV CH-SG

Art. 1 Immobilienverordnung (ImmoV) - Gegenstand

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 ImmoV · Gegenstand

1. Dieser Erlass regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im Immobilienmanagement, insbesondere

a) die strategische Planung und Steuerung des Immobilienportfolios Hochbauten;

b) die Bereitstellung von Immobilien durch Erstellung, Kauf, Miete, Pacht oder mietähnliche Vereinbarungen;

c) die Bewirtschaftung und Verwertung von Immobilien;

d) die Nutzung von Immobilien;

e) Dienstleistungen.

Immobilienverordnung (ImmoV) - Gegenstand Art. 2 ImmoV →

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