733.1
ImmoV
CH-SG
Art. 1 Immobilienverordnung (ImmoV) - Gegenstand
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ImmoV · Gegenstand
1. Dieser Erlass regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten im Immobilienmanagement, insbesondere
a) die strategische Planung und Steuerung des Immobilienportfolios Hochbauten;
b) die Bereitstellung von Immobilien durch Erstellung, Kauf, Miete, Pacht oder mietähnliche Vereinbarungen;
c) die Bewirtschaftung und Verwertung von Immobilien;
d) die Nutzung von Immobilien;
e) Dienstleistungen.