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732.326 CH-SG

Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke

VI. Schiedsgericht
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Art. 9 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke

1. Ein Schiedsgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen.

2. Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus bestimmen je einen Vertreter als Mitglied des Schiedsgerichtes. Die Vertreter bestimmen den Obmann des Schiedsgerichtes.

3. Können sich die Vertreter nicht einigen, so bestimmen der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Glarus einverständlich den Obmann.

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