732.326
CH-SG
Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke
V. Kosten
Art. 8 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke
1. Die Vereinbarungskantone tragen die Kosten des Unterhaltes nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen.
2. Sie regeln die Kostentragung bei der gegenseitigen Übertragung des betrieblichen Unterhaltes.