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Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke

IV. Überwachung und Information
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Art. 7 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke

1. Das Baudepartement des Kantons St.Gallen und die Baudirektion des Kantons Glarus melden einander

a) unverzüglich festgestellte Mängel und Schäden;

b) rechtzeitig vor Baubeginn Arbeiten des baulichen Unterhaltes.

2. Sie orientieren einander frühzeitig und umfassend vor gemeinsamen Arbeiten des baulichen Unterhaltes.

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