732.326
CH-SG
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke
IV. Überwachung und Information
Art. 6 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke
1. Die Überwachung umfasst
a) periodische Kontrollen des baulichen Zustandes und der Tragfähigkeit des Brückentragwerkes sowie der Widerlager- und Flügelmauern. Sie werden in der Regel alle fünf Jahre zur Ermittlung funktionsgefährdender Veränderungen durchgeführt;
b) Zwischenkontrollen. Sie werden bei Bedarf an empfindlichen Brückenteilen durchgeführt.
2. Sie obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen.