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732.326 CH-SG

Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke

III. Werkhaftung
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Art. 5 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke

1. Jeder Vereinbarungskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen Obligationenrechts für den Schaden, den Dritte aus mangelhaftem Unterhalt der Brücke auf seinem Gebiet erleiden.

2. Wurde der betriebliche Unterhalt übertragen, so steht dem haftpflichtigen Vereinbarungskanton der Rückgriff auf den unterhaltspflichtigen Vereinbarungskanton offen, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wurde.

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