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Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke

II. Unterhalt
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Art. 4 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke

1. Der betriebliche Unterhalt umfasst

a) Sommerdienst, Winterdienst und technischer Dienst. Diese Dienste werden auch an den an die Brücke anschliessenden Strassenstücken ausgeführt;

b) Reinigung der Einlaufschächte, Rohrsysteme und Dilatationsfugen;

c) Behebung örtlicher Schäden an Verschleissbelägen, Geländern, Leitschranken und Signalisationseinrichtungen.

2. Er obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen und wird durch die Unterhaltsdienste laufend besorgt.

3. Das Baudepartement des Kantons St.Gallen und die Baudirektion des Kantons Glarus vollziehen diese Vereinbarung.

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