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732.326 CH-SG

Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke

II. Unterhalt
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Art. 3 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke

1. Der bauliche Unterhalt umfasst die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit notwendigen Arbeiten, insbesondere

a) Reparaturen an tragenden Bauteilen;

b) Herausbrechen von Aussparungen;

c) Anbringen von Werkleitungen und anderen Einrichtungen;

d) Änderungen an Dilatationskonstruktionen;

e) Hebe- und Verschiebearbeiten;

f) Erstellen von Ufersicherungen;

g) Ein- und Ausbau von Belägen und Abdichtungssystemen.

2. Er obliegt den Vereinbarungskantonen nach Massgabe des Eigentums an den Brückenteilen.

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