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732.326 CH-SG

Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke

I. Gegenstand und Eigentum
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Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke

1. Die Vereinbarungskantone sind Eigentümer der auf ihrem Gebiet stehenden Brückenteile.

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