732.326
CH-SG
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke
I. Gegenstand und Eigentum
Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke
1. Die Vereinbarungskantone sind Eigentümer der auf ihrem Gebiet stehenden Brückenteile.