732.326
CH-SG
Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke
VII. Vollzugsbeginn, Dauer und Kündigung
Art. 10 Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Glarus über den Unterhalt der Brücke über den Linthkanal bei Ziegelbrücke
1. Diese Vereinbarung wird ab 1. Januar 1991 angewendet.
2. Sie wird bis 31. Dezember 1995 abgeschlossen und stillschweigend um ein Jahr verlängert, wenn ein Vereinbarungskanton sie nicht ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf 31. Dezember 1995, schriftlich kündigt.