732.21
CH-SG
Art. 2 Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der Fuss- und Wanderwegnetze - b) Ablösung
Art. 2 Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der Fuss- und Wanderwegnetze · b) Ablösung
1. Die Fuss- und Wanderwegnetze nach Art. 10 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 lösen die Fuss- und Wanderwegnetze nach Art. 1 dieses Beschlusses ab.