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732.15 CH-SG

Art. 2 Kantonsratsbeschluss über den Kantonsstrassenplan

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Art. 2 Kantonsratsbeschluss über den Kantonsstrassenplan

1. Sind Kantonsstrassen nach bisheriger Regelung von den politischen Gemeinden zu übernehmen, so leistet der Kanton den politischen Gemeinden ausserordentliche Beiträge, wenn die bauliche Anpassung der Strasse an die Anforderungen des Strassengesetzes eine übermässige Belastung der politischen Gemeinde zur Folge hat.

2. Die ausserordentlichen Kantonsbeiträge werden aus Mitteln des Motorfahrzeugverkehrs finanziert. Sie betragen insgesamt höchstens Fr. 10 000 000.- und werden während höchstens fünf Jahren ausgerichtet.

3. Die Regierung beschliesst endgültig über die ausserordentlichen Kantonsbeiträge.

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