732.12
KPV
CH-SG
Art. 8 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Wegweisung
II. Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs
Art. 8 KPV · Wegweisung
1. Wer trotz Ermahnung gegen die Verhaltens- und Unterlassungspflichten verstösst, kann von den von der zuständigen Stelle beauftragten Organen vom Klosterplatz weggewiesen werden.