Art. 7 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Unterlassungspflichten
Art. 7 KPV · Unterlassungspflichten
1. Wer den Klosterplatz begeht oder sich auf ihm aufhält, unterlässt
a) die Behinderung des Zugangs zur Kathedrale und zu den anderen Gebäuden;
b) die Belästigung von Personen;
c) das Wegwerfen von Abfällen;
d) das Beschädigen der Rasenfläche, der Kathedrale und der anderen Gebäude;
e) das Abbrennen von Feuerwerk;
f) die Abgabe und den Konsum von Betäubungsmitteln;
g) das Betteln;
h) das Musizieren sowie das Wiedergeben von Musik ab Tonträgern;
i) das freie Laufenlassen von Hunden;
j) das Campieren und Übernachten;
k) die Störung der Nachtruhe.
2. Das Abstellen von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern auf dem Klosterplatz ist untersagt. Vorbehalten bleiben Zu- und Wegfahrten von Anstösserinnen und Anstössern sowie das Abstellen von Fahrzeugen durch Berechtigte.