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732.12 KPV CH-SG

Art. 7 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Unterlassungspflichten

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Art. 7 KPV · Unterlassungspflichten

1. Wer den Klosterplatz begeht oder sich auf ihm aufhält, unterlässt

a) die Behinderung des Zugangs zur Kathedrale und zu den anderen Gebäuden;

b) die Belästigung von Personen;

c) das Wegwerfen von Abfällen;

d) das Beschädigen der Rasenfläche, der Kathedrale und der anderen Gebäude;

e) das Abbrennen von Feuerwerk;

f) die Abgabe und den Konsum von Betäubungsmitteln;

g) das Betteln;

h) das Musizieren sowie das Wiedergeben von Musik ab Tonträgern;

i) das freie Laufenlassen von Hunden;

j) das Campieren und Übernachten;

k) die Störung der Nachtruhe.

2. Das Abstellen von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern auf dem Klosterplatz ist untersagt. Vorbehalten bleiben Zu- und Wegfahrten von Anstösserinnen und Anstössern sowie das Abstellen von Fahrzeugen durch Berechtigte.

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