732.12
KPV
CH-SG
Art. 6 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Verhaltenspflichten
II. Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs
Art. 6 KPV · Verhaltenspflichten
1. Wer den Klosterplatz begeht oder sich auf ihm aufhält, achtet Bedeutung und Würde des Stiftsbezirks als
a) Erbe der Welt;
b) kirchliches und religiöses Zentrum;
c) Sitz von konfessionellen und staatlichen Behörden.