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732.12 KPV CH-SG

Art. 6 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Verhaltenspflichten

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Art. 6 KPV · Verhaltenspflichten

1. Wer den Klosterplatz begeht oder sich auf ihm aufhält, achtet Bedeutung und Würde des Stiftsbezirks als

a) Erbe der Welt;

b) kirchliches und religiöses Zentrum;

c) Sitz von konfessionellen und staatlichen Behörden.

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