732.12
KPV
CH-SG
Art. 5 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - b) Vorbehalt
II. Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs
Art. 5 KPV · b) Vorbehalt
1. Vorbehalten bleiben Einschränkungen aufgrund von
a) Anordnungen der zuständigen Behörde zur Wahrung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung;
b) Bewilligungen zur Nutzung des Klosterplatzes in Form von gesteigertem Gemeingebrauch;
c) Konzessionen zur Sondernutzung des Klosterplatzes.