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732.12 KPV CH-SG

Art. 5 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - b) Vorbehalt

II. Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs
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Art. 5 KPV · b) Vorbehalt

1. Vorbehalten bleiben Einschränkungen aufgrund von

a) Anordnungen der zuständigen Behörde zur Wahrung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung;

b) Bewilligungen zur Nutzung des Klosterplatzes in Form von gesteigertem Gemeingebrauch;

c) Konzessionen zur Sondernutzung des Klosterplatzes.

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