Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.12 KPV CH-SG

Art. 4 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Zugang a) Grundsatz

II. Nutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs
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Art. 4 KPV · Zugang a) Grundsatz

1. Der Klosterplatz ist der Allgemeinheit im Rahmen der Rechtsordnung jederzeit zugänglich.

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