Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.12 KPV CH-SG

Art. 25 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Entrichtung

Nutzungsabgabe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 KPV · Entrichtung

1. Wer zur Nutzung des Klosterplatzes in Form von gesteigertem Gemeingebrauch oder durch Sondernutzung berechtigt ist, entrichtet eine Nutzungsabgabe nach Art. 29 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988.

← Art. 24 KPV Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Zuständige Stelle Art. 26 KPV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →