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732.12 KPV CH-SG

Art. 24 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Koordination mit der Stadt St.Gallen

V. Verfahrenskoordination
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Art. 24 KPV · Koordination mit der Stadt St.Gallen

1. Die zuständige Stelle koordiniert Verfahren und Verfügungen, wenn die Nutzungsbewilligung oder die Konzessionserteilung die Mitwirkung der Stadt St.Gallen aus bau-, sicherheits-, gewerbe- oder verkehrspolizeilichen Gründen erfordert.

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