Art. 23 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Entscheid
Art. 23 KPV · Entscheid
1. Die Regierung entscheidet über die Konzessionserteilung.
2. Sie hört vor der Beschlussfassung den Administrationsrat des katholischen Konfessionsteils, den Bischof von St.Gallen, den Kirchenverwaltungsrat der katholischen Kirchgemeinde St.Gallen und den Stadtrat von St.Gallen an, wenn sie beabsichtigt
a) die Sondernutzung zu bewilligen, obwohl eine oder mehrere der beteiligten Behörden die Ablehnung des Gesuchs empfohlen hat;
b) eine gegenüber dem Vorschlag von einer oder mehreren der beteiligten Behörden längere Konzessionsdauer festzulegen;
c) wesentliche Bedingungen und Auflagen, die eine oder mehrere der beteiligten Behörden vorgeschlagen hat, nicht in die Verfügung aufzunehmen.
3. Die zuständige Stelle informiert die beteiligten Behörden und das Weltkulturerbe-Forum über den Entscheid.