732.12
KPV
CH-SG
Art. 2 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Mitwirkung der beteiligten Behörden
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 KPV · Mitwirkung der beteiligten Behörden
1. Die beteiligten Behörden wirken beim Vollzug dieses Erlasses mit.
2. Beteiligte Behörden nach diesem Erlass sind die von katholischem Konfessionsteil, Bistum St.Gallen, katholischer Kirchgemeinde St.Gallen und politischer Gemeinde St.Gallen bezeichneten Stellen.