732.12
KPV
CH-SG
Art. 17 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Entscheid
III. Nutzung in Form von gesteigertem Gemeingebrauch
Art. 17 KPV · Entscheid
1. Die zuständige Stelle verfügt die Erteilung oder die Verweigerung der Bewilligung.
2. Sie informiert die beteiligten Behörden und das Weltkulturerbe-Forum über den Entscheid.