732.12
KPV
CH-SG
Art. 16 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Verzicht auf Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren
III. Nutzung in Form von gesteigertem Gemeingebrauch
Art. 16 KPV · Verzicht auf Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren
1. Die zuständige Stelle kann auf das Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren verzichten, wenn der mit der Nutzung verbundene gesteigerte Gemeingebrauch mit der Würde des Stiftsbezirkes vereinbar sowie geringfügig und von kurzer Dauer ist.