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732.12 KPV CH-SG

Art. 16 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Verzicht auf Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren

III. Nutzung in Form von gesteigertem Gemeingebrauch
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Art. 16 KPV · Verzicht auf Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren

1. Die zuständige Stelle kann auf das Mitwirkungs-, Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren verzichten, wenn der mit der Nutzung verbundene gesteigerte Gemeingebrauch mit der Würde des Stiftsbezirkes vereinbar sowie geringfügig und von kurzer Dauer ist.

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