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732.12 KPV CH-SG

Art. 13 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - c) Anhörung

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Art. 13 KPV · c) Anhörung

1. Die zuständige Stelle lädt die beteiligten Behörden zur Anhörung ein, wenn sie beabsichtigt

a) die Bewilligung zu erteilen, obwohl eine oder mehrere der beteiligten Behörden die Ablehnung des Gesuchs empfohlen hat;

b) wesentliche Bedingungen und Auflagen, die eine oder mehrere der beteiligten Behörden beantragt hat, nicht in die Verfügung aufzunehmen.

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