732.12
KPV
CH-SG
Art. 10 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Gesuch
III. Nutzung in Form von gesteigertem Gemeingebrauch
Art. 10 KPV · Gesuch
1. Wer den Klosterplatz in Form von gesteigertem Gemeingebrauch nutzen möchte, reicht der zuständigen Stelle das Bewilligungsgesuch ein.
2. Das Gesuch enthält insbesondere Angaben über Art und Umfang sowie Zeitpunkt und Dauer der Nutzung.
3. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen.