732.12
KPV
CH-SG
Art. 1 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Zuständige Stelle
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 KPV · Zuständige Stelle
1. Zuständige Stelle nach diesem Erlass ist die Staatskanzlei, soweit keine abweichenden Bestimmungen bestehen.