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732.12 KPV CH-SG

Art. 1 Verordnung über den Klosterplatz in St.Gallen (KPV) - Zuständige Stelle

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 KPV · Zuständige Stelle

1. Zuständige Stelle nach diesem Erlass ist die Staatskanzlei, soweit keine abweichenden Bestimmungen bestehen.

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