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732.11 STRV CH-SG

Art. 9 Strassenverordnung (StrV) - Berechnung der Pauschalbeiträge

III. Staatsbeiträge
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Art. 9 StrV · Berechnung der Pauschalbeiträge

1. Die Pauschalbeiträge werden je Kilometer mit folgenden Kostenansätzen berechnet für

a) die Unterhaltskosten des Betriebs der Beleuchtung an Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen Fr. 4960.-;

b)* Reinigung und Winterdienst der Geh- und Velowege entlang den Kantonsstrassen Fr. 4000.-;

c) die Entsorgung des Meteorwassers von Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen Fr. 4300.-.

2. Die Differenz zum gesamten Kantonsbeitrag gemäss Beschluss des Kantonsrates im Rahmen des Strassenbauprogramms wird für die allgemeinen Auswirkungen des Strassenverkehrs innerhalb der Bauzonen[6] anteilmässig je Kilometer an die politischen Gemeinden ausgerichtet.

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