732.11
STRV
CH-SG
Art. 9 Strassenverordnung (StrV) - Berechnung der Pauschalbeiträge
III. Staatsbeiträge
Art. 9 StrV · Berechnung der Pauschalbeiträge
1. Die Pauschalbeiträge werden je Kilometer mit folgenden Kostenansätzen berechnet für
a) die Unterhaltskosten des Betriebs der Beleuchtung an Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen Fr. 4960.-;
b)* Reinigung und Winterdienst der Geh- und Velowege entlang den Kantonsstrassen Fr. 4000.-;
c) die Entsorgung des Meteorwassers von Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen Fr. 4300.-.
2. Die Differenz zum gesamten Kantonsbeitrag gemäss Beschluss des Kantonsrates im Rahmen des Strassenbauprogramms wird für die allgemeinen Auswirkungen des Strassenverkehrs innerhalb der Bauzonen[6] anteilmässig je Kilometer an die politischen Gemeinden ausgerichtet.